FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2020
4 K 4033/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 6; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung unter Berücksichtigung der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen; Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist; Antrag auf Günstigerprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 4033/19

DRsp Nr. 2020/3804

Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung unter Berücksichtigung der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen; Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist; Antrag auf Günstigerprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 6; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die (kirchensteuerpflichtige) Klägerin ist ledig und erzielte im Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen i. H. v. 10.714 €, die - zwischen den Beteiligten unstrittig - nach § 43 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vollumfänglich dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterlagen. Am 17.11.2017 gab die Klägerin erstmals eine Einkommensteuererklärung für 2010 ab, mit der sie den Antrag stellte, ihre Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG gemäß den allgemeinen Regelungen mit ihrem persönlichen Steuersatz zu besteuern (Günstigerprüfung). Die Steuerbescheinigungen über Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer stammen - soweit ersichtlich - aus dem Jahr 2011.