FG Hessen - Urteil vom 27.10.2020
11 K 513/20
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 8;

Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte

FG Hessen, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 11 K 513/20

DRsp Nr. 2021/12713

Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der positiven Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Streitjahr 2012 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.

1. 2.