BFH - Urteil vom 30.01.2018
VIII R 20/14
Normen:
InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 260, 400
BStBl II 2018, 487
DStZ 2018, 447
HFR 2018, 539
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 456/12

Durchführung einer Gewinnfeststellung gegenüber einem Spezial-Sondervermögen mit Beteiligung nur eines Anlegers

BFH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen VIII R 20/14

DRsp Nr. 2018/5917

Durchführung einer Gewinnfeststellung gegenüber einem Spezial-Sondervermögen mit Beteiligung nur eines Anlegers

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014 4 K 456/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einem inländischen Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber ein Feststellungsverfahren durchzuführen und in welcher Höhe eine auf der Ebene des Spezial-Sondervermögens angefallene entwicklungsabhängige Verwaltungsvergütung ("Performance Fee") als Werbungskosten abziehbar ist.