Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einem inländischen Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber ein Feststellungsverfahren durchzuführen und in welcher Höhe eine auf der Ebene des Spezial-Sondervermögens angefallene entwicklungsabhängige Verwaltungsvergütung ("Performance Fee") als Werbungskosten abziehbar ist.
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