OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2024
10 W 86/23
Normen:
GKG § 66;
Fundstellen:
AG 2024, 290
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 89/06

Durchführung eines Abhilfeverfahrens im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswertes für die Berechnung der Höhe einer Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 10 W 86/23

DRsp Nr. 2024/6250

Durchführung eines Abhilfeverfahrens im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswertes für die Berechnung der Höhe einer Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

I.

Das Ausgangsverfahren ist ein Spruchverfahren, welches von diversen Aktionären der A.-AG eingeleitet worden war, nachdem die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der A.-AG beschlossen hatte, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung auf sich zu übertragen. Die Minderheitsaktionäre haben die festgesetzte Barabfindung als zu gering beanstandet.