FG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2001
2 K 1742/98 K, G
Normen:
AO (1977) § 51 ; AO (1977) § 14 ; AO (1977) § 64 Abs. 1 ; AO (1977) § 67a; AO (1977) § 65 Nr. 1 ; AO (1977) § 65 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 398

Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten Flugsportverein nicht steuerbegünstigt

FG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 2 K 1742/98 K, G

DRsp Nr. 2001/8712

Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten Flugsportverein nicht steuerbegünstigt

1. Die Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten Flugsportverein, bei dem Aktivitäten überwiegen, die nicht im eigentlichen Sinn als sportlich anzusehen sind, wie z.B. Darbietungen zur Rettung von Menschenleben, zur Hilfe bei Katastrophen oder zum Bekämpfen von Bränden, Durchführung von Rundflügen, stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht erfüllt. 2. Ein Zweckbetrieb gemäß § 65 Nr. 2 AO liegt nur vor, wenn der als förderungswürdig anerkannte Satzungszweck sich mit der Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs deckt und in ihm unmittelbar seine Erfüllung findet, wenn der steuerbegünstigte Zweck und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb demnach eine Einheit bilden oder wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das einzige und unentbehrliche Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt.

Normenkette:

AO (1977) § 51 ; AO (1977) § 14 ; AO (1977) § 64 Abs. 1 ; AO (1977) § 67a; AO (1977) § 65 Nr. 1 ; AO (1977) § 65 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: