BFH - Beschluss vom 06.02.2012
IX S 29/11
Normen:
FördG § 3 S. 2 Nr. 1, 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 769

Durchführung von begünstigten Maßnahmen i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG bzgl. angeschaffter Eigentumswohnungen durch Teilung und Umbau eines Gebäudes

BFH, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen IX S 29/11

DRsp Nr. 2012/5442

Durchführung von begünstigten Maßnahmen i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG bzgl. angeschaffter Eigentumswohnungen durch Teilung und Umbau eines Gebäudes

1. NV: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein AdV-Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. 2. NV: Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung --wie sie in der Erwiderung des FA auf den AdV-Antrag im gerichtlichen Verfahren gesehen werden könnte-- nicht möglich. 3. NV: Insbesondere ist der bloße Ablauf der (bis einen Monat nach Bekanntgabe des FG-Urteils befristeten) Vollziehungsaussetzung noch keine Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das FA, der die unmittelbare Anrufung des Gerichts ermöglicht.

Normenkette:

FördG § 3 S. 2 Nr. 1, 3; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe