BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VII B 115/09
Normen:
FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 152;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1821
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1991/08

Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO)i.R.d. Zahlung des Erstattungsbetrags bei vermeintlicher Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VII B 115/09

DRsp Nr. 2009/21699

Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO)i.R.d. Zahlung des Erstattungsbetrags bei vermeintlicher Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Normenkette:

FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 152;

Gründe:

I.

Nachdem sich ein Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss in der Hauptsache erledigt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den von ihm laut Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) an die Antragstellerin zu zahlenden Betrag beglichen hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Antragstellerin wiederum ein Verfahren auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu eröffnen mit dem Ziel, die Zahlung des Erstattungsbetrags an ihn, dem der Kostenerstattungsanspruch vermeintlich abgetreten war, zu erreichen. Das FG wies den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Antragstellerin sei trotz Zahlung des FA dadurch beschwert, dass das FA die Zahlung unter Missachtung der ihm vorliegenden Abtretung veranlasst habe.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.