LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2021
L 5 KA 2670/18
Normen:
SGB V § 31; SGB V a.F. § 84 Abs. 6 S. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 7 Hs. 2; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1-3; SGB V § 106 Abs. 5e; SGB X § 26 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KA 2007/16

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Festsetzung einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitens des Richtgrößenvolumens bei der Verordnung von Heilmitteln

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 2670/18

DRsp Nr. 2021/9867

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitens des Richtgrößenvolumens bei der Verordnung von Heilmitteln

Die Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 SGB V (in der vom 01.01.2008 bis 31.12.2016 geltenden Fassung) gilt nicht nur für die Festsetzung eines Regresses nach § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V a.F., sondern auch für die Festsetzung einer Beratung nach § 106 Abs. 5a Satz 1 SGB V a.F.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € endgültig festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 31; SGB V a.F. § 84 Abs. 6 S. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 7 Hs. 2; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1-3; SGB V § 106 Abs. 5e; SGB X § 26 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der Festsetzung einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Hinblick auf die Verordnung von Heilmitteln für das Jahr 2011.