BSG - Urteil vom 06.04.2022
B 6 KA 6/21 R
Normen:
SGB V a.F. § 84 Abs. 6 S. 4; SGB V a.F. § 84 Abs. 8 S. 1; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 7 Hs. 2; SGB V § 106 Abs. 3 S. 2-4; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2022, 956
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2670/18
SG Stuttgart, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 2007/16

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Festsetzung einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitens des Richtgrößenvolumens bei der Verordnung von HeilmittelnAnforderungen an die Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist in Abgrenzung zur zweijährigen Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V

BSG, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 6/21 R

DRsp Nr. 2022/11762

Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer schriftlichen Beratung wegen Überschreitens des Richtgrößenvolumens bei der Verordnung von Heilmitteln Anforderungen an die Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist in Abgrenzung zur zweijährigen Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V

Für die Festsetzung einer Beratung gegenüber einem Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise gilt nicht die zum 1.1.2008 für den Richtgrößenregress eingeführte zweijährige, sondern eine vierjährige Ausschlussfrist.

Die zweijährige Ausschlussfrist des § 106 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 SGB V aF galt nicht für Beratungen – hier im Falle der schriftlichen Beratung wegen Überschreitung der für die Verordnung von Heilmitteln maßgebenden Richtgröße um mehr als 15 vH im Jahr 2011.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 84 Abs. 6 S. 4; SGB V a.F. § 84 Abs. 8 S. 1; SGB V a.F. § 106 Abs. 1a; SGB V a.F. § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 7 Hs. 2; SGB V § 106 Abs. 3 S. 2-4; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I