Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Durchgangszimmer steuerlich als Arbeitszimmer anzuerkennen ist.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezieht als ...arzt überwiegend Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist als Lehrerin mit voller Stundenzahl beschäftigt. Beide sind Miteigentümer eines als Einfamilienhaus bewerteten Wohngebäudes, das sie zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern (geboren 198... , 198... , 198... ) bewohnen. Die Wohnfläche beträgt 138 qm. Im Kellergeschoß des Hauses betreibt der Kläger seine Arztpraxis. Wegen der Aufteilung der Wohnräume wird auf die zu den Gerichtsakten eingereichte Bauzeichnung vom Juli 1983 Bezug genommen.
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