I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt Weinbau und beschäftigte sich bis Mitte 1993 mit Wein- und Sekterzeugung, auch aus fremden Traubenerzeugnissen, dem Vertrieb der Produkte sowie Weinhandel allgemein. Sie behandelte ihr Unternehmen im Jahre 1992 und im ersten Halbjahr 1993 als Gewerbebetrieb und versteuerte ihre Umsätze in diesem Zeitraum nach den allgemeinen Vorschriften.
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