BFH - Beschluss vom 15.09.2005
V B 29/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 143
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2541/02

Durchschnittssatzbesteuerung: Abspaltung eines gewerblich geprägten Unternehmens in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V B 29/05

DRsp Nr. 2005/18908

Durchschnittssatzbesteuerung: Abspaltung eines gewerblich geprägten Unternehmens in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb

Ist das FG erkennbar allgemein davon ausgegangen, dass bei der Aufspaltung eines einheitlichen gewerblich geprägten Unternehmens mit landwirtschaftlicher Produktion und gewerblicher Tätigkeit in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb durch Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände auf einen anderen Rechtsträger die Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände die letzte gewerbliche Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist, so ist die Revision nicht zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht schlüssig ergibt, warum dieser Rechtssatz zweifelhaft und klärungsbedürftig sein soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 24 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt Weinbau und beschäftigte sich bis Mitte 1993 mit Wein- und Sekterzeugung, auch aus fremden Traubenerzeugnissen, dem Vertrieb der Produkte sowie Weinhandel allgemein. Sie behandelte ihr Unternehmen im Jahre 1992 und im ersten Halbjahr 1993 als Gewerbebetrieb und versteuerte ihre Umsätze in diesem Zeitraum nach den allgemeinen Vorschriften.