Durchschnittssatzbesteuerung; Tierhaltungsbetrieb; Futtergrundlage - Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24 UStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 16 K 105/03
DRsp Nr. 2005/5433
Durchschnittssatzbesteuerung; Tierhaltungsbetrieb; Futtergrundlage - Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24UStG
1. Nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51aBewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Das Gesetz geht insoweit von einer Fiktion aus, die bezüglich der Tierhaltungsbetriebe allein darauf abstellt, ob der jeweilige Betrieb für die gehaltenen Tiere eine ausreichende Futtergrundlage bietet.2. Für die Anwendung des § 24UStG gibt es keine weiteren Voraussetzungen.3. Für Tierhaltungsbetriebe ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24UStG aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 24 Abs. 2UStG daher stets anwendbar, wenn über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt wird.