OLG München - Beschluss vom 04.11.2019
7 W 1118/19
Normen:
AktG § 145 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 55
DStR 2020, 297
NZG 2020, 186
WM 2020, 142
ZIP 2019, 2352
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 11537/19

Durchsetzung des Auskunftsrechts des Sonderprüfers gem. § 145 Abs. 2 AktG

OLG München, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 7 W 1118/19

DRsp Nr. 2019/17254

Durchsetzung des Auskunftsrechts des Sonderprüfers gem. § 145 Abs. 2 AktG

Das Auskunftsrecht des Sonderprüfers gem. § 145 Abs. 2 AktG gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats ist nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10.9.2019 (Az.: 5 HK O 11537/19) wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt

Normenkette:

AktG § 145 Abs. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um Auskunftsansprüche des Sonderprüfers.

Die Hauptversammlung der P. AG vom 7.6.2019 hat den Antragsteller durch Beschluss gemäß Antrag Nr. 47 der Tagesordnung zum Sonderprüfer bestellt. Der Antragsgegner ist Mitglied des Aufsichtsrats der P. AG. Mit Schreiben vom 24.7.2019 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Erteilung der Auskünfte bzw. Benennung von Gesprächsterminen gemäß den nachstehenden Anträgen 1. - 3. auf. Mit Email vom 1.8.2019 bzw. Schreiben vom 12.8.2019 lehnte der Antragsgegner dieses Begehren ab.

Der Antragsteller hat beantragt:

1.

- - - - - 2. 3. a) B) 4.