LAG Köln - Urteil vom 08.07.2015
11 SaGa 11/15
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ga 28/15

Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Köln, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 11 SaGa 11/15

DRsp Nr. 2015/21516

Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich seinen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Vorliegen einer besonderen Eilbedüftigkeit gem. den §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. 2. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Verweigerung des beantragten Urlaubs nur dann, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2015 - 17 Ga 28/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Gewährung von Erholungsurlaub.

Der Verfügungskläger, verheiratet mit einer berufstätigen Ehefrau und Vater eines schulpflichtigen sechsjährigen Kindes, ist seit dem Juni 2010 bei der Verfügungsbeklagten, die ein Mineralöl-Logistik-Unternehmen betreibt, als Tanklastfahrer tätig.