FG Hessen - Urteil vom 27.06.2003
13 K 1698/02
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EWG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

EDV-Revisor; Arbeitszimmer; Mischtätigkeit; Fachzeitschrift; Fortbildung; Focus; Focus-money; Finanzen; DM - Arbeitszimmer für Fortbildungszwecke

FG Hessen, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 1698/02

DRsp Nr. 2005/644

EDV-Revisor; Arbeitszimmer; Mischtätigkeit; Fachzeitschrift; Fortbildung; Focus; Focus-money; Finanzen; DM - Arbeitszimmer für Fortbildungszwecke

1. Bei einer sog. "Mischtätigkeit", die mehrerer Aufgabenbereiche umfasst, schließt eine weniger als 50-prozentige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers beim Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes einen Werbungskostenabzug aus.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers aus objektiv erkennbaren und nachvollziehbaren Gründen erforderlich ist, weil der normale Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden muss, nicht zur Verfügung steht.3. Ein Vorhalten eines Arbeitszimmers allein für Weiterbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf rechtfertigt nicht die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer, wenn die Fortbildungstätigkeit innerhalb der einheitlichen beruflichen Tätigkeit des Klägers weniger als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht.4. Bei den Zeitschriften DM, Finanzen, Focus und Focus-money handelt es regelmäßig um keine als Werbungskosten abzugsfähige Fachzeitschriften.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EWG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: