VGH Hessen - Urteil vom 26.09.2018
6 A 1511/16
Normen:
§ 103 EEG 2014; StromStG § 9b; § 40 EEG 2012; § 41 EEG 2012;
Fundstellen:
DÖV 2019, 117
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1665/14

EEG-Umlage; Begrenzung; Stromsteuererstattung

VGH Hessen, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 A 1511/16

DRsp Nr. 2018/16875

EEG-Umlage; Begrenzung; Stromsteuererstattung

Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 103 EEG 2014; StromStG § 9b; § 40 EEG 2012; § 41 EEG 2012;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für das Jahr 2013. Die Klägerin produziert Gummiwaren und -profile zur Reparatur und Erneuerung von Fahrzeugreifen aller Art. Darüber hinaus vertreibt sie Maschinen und Anlagen für die Reifenrunderneuerungsproduktion.