Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des §
Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, weil der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil die gegen eine doppelte Untätigkeit der Finanzbehörden - wegen Nichtbescheidung des Antrags und Nichtbescheidung des Untätigkeitseinspruchs - gerichtete Klage nach § 46 FGO als unzulässig angesehen hat, nachdem eine ablehnende Sachentscheidung des Finanzamts ergangen war. Dadurch hat sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Untätigkeitsklage jedenfalls erledigt.
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