BFH - Beschluß vom 27.01.1999
II B 74/98
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 911

EFH; Sachwertverfahren

BFH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen II B 74/98

DRsp Nr. 1999/4245

EFH; Sachwertverfahren

Die Frage, ob ein EFH nicht im Ertragswert- sondern im Sachwertverfahren zu bewerten ist, richtet sich gem. § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG nach Merkmalen des Gebäudes oder Grundstücks, die gegenständlich fassbar sind. Die tatsächlichen HK gehören dazu nicht.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Bescheid vom 31. März 1995 den Einheitswert des 1993 bezugsfertig gewordenen Einfamilienhauses der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf den 1. Januar 1994 im Sachwertverfahren auf 260 700 DM fest. Dabei war ein Raummeterpreis von 210 DM angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin eine Bewertung im Ertragswertverfahren und die Feststellung eines Einheitswerts von 107 900 DM begehrt hatte, blieben erfolglos, weil bereits die Wohnfläche mehr als 220 qm betrage und das Haus darüber hinaus eine besondere Gestaltung und Ausstattung aufweise. Bei der Berechnung der Wohnfläche sei der im Kellergeschoß befindliche Hobbyraum zumindest mit seiner hälftigen Fläche, nämlich mit 26,17 qm, einzubeziehen.