I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Jahr 1992 sein damals im Ertragswertverfahren bewertetes Zweifamilienhaus mit einem Aufwand von rd. 630 000 DM umgebaut und erweitert. Die Hauptwohnung erhielt dadurch ohne das Arbeitszimmer eine Wohnfläche von 238 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte bzw. setzte für das Grundstück durch Bescheide auf den 1. Januar 1993 vom 2. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 1998 im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 208 900 DM sowie einen Grundsteuermessbetrag von 647,59 DM fest. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandte, blieb erfolglos. Auch nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) rechtfertigte bereits die Größe der Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von mehr als 220 qm die Anwendung des Sachwertverfahrens.
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