FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2000
17 V 2163/00 A
Normen:
EStG § 32 a Abs. 1 ; EStG § 50 Abs. 3 Satz 1; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EGVtr Art. 43;

EG-Ausländer; beschränkte Steuerpflicht; Mindeststeuersatz; Diskriminierungsverbot - Mindeststeuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG als Verstoß gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 17 V 2163/00 A

DRsp Nr. 2001/1524

EG-Ausländer; beschränkte Steuerpflicht; Mindeststeuersatz; Diskriminierungsverbot - Mindeststeuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG als Verstoß gegen das EG-rechtliche Diskriminierungsverbot

Die Besteuerung der im Inland erzielten gewerblichen Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen EG-Ausländers mit einem den Tarif nach § 32 a Abs. 1 EStG übersteigenden Mindeststeuersatz von 25 v. H. verstößt bei summarischer Prüfung gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung in Art. 43 EG-Vertrag, wenn der Wohnsitzstaat nach dem einschlägigen DBA berechtigt ist, die im Inland erzielten Einkünfte im Wege eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 a Abs. 1 ; EStG § 50 Abs. 3 Satz 1; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2; EGVtr Art. 43;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist "x-ländische" Staatsangehörige mit Wohnsitz in "X". Sie erzielte im Streitjahr in "X" einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 75.676.

Die Antragstellerin ist in der Bundesrepublik Deutschland an der "A-Gesellschaft" bürgerlichen Rechts - GbR - in "Q" beteiligt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 erklärte sie anteilige Einkünfte aus dieser GbR von 33.257 DM.