BFH - Beschluss vom 09.08.2005
XI B 150/04
Normen:
EStG § 32c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 46
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2694/01

Ehegatten - Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen XI B 150/04

DRsp Nr. 2005/18890

Ehegatten - Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.

Es ist herrschende Meinung, dass der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. für zusammenveranlagte Ehegatten so zu ermitteln ist, dass die Berechnung nach § 32c Abs. 4 und 5 EStG mit der Hälfte des gewerblichen Anteils nach der Grundtabelle durchzuführen und der sich hieraus ergebende Betrag mit zwei zu multiplizieren ist.

Normenkette:

EStG § 32c ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.