BFH - Urteil vom 20.01.1999
XI R 31/96
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 365 Abs. 3 ; EStG §§ 10d 26 26a 26b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1333

Ehegatten; Änderung des Veranlagungswahlrechts

BFH, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen XI R 31/96

DRsp Nr. 1999/8304

Ehegatten; Änderung des Veranlagungswahlrechts

1. Ehegatten können ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - vorbehaltlich eines rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen. 2. Das Recht auf erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bleibt Ehegatten nach § 365 Abs. 3 AO erhalten, wenn das FA den Änderungsbescheid während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrags erneut ändert.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 365 Abs. 3 ; EStG §§ 10d 26 26a 26b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1982 und 1983 mit ihrem damaligen Ehemann, dem Beigeladenen und Revisionskläger zu 2. (Beigeladener), von dem sie seit 1986 geschieden ist, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Beklagte und Revisionskläger zu 1. (das Finanzamt --FA--) hatte die Einkommensteuer zunächst antragsgemäß festgesetzt, erhöhte jedoch mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheiden vom 30. Mai 1988 die Einkommensteuer 1982 auf 69 786 DM und die Einkommensteuer 1983 auf 114 994 DM. Gegen diese Bescheide legten die Klägerin und der Beigeladene ... Einspruch ein.