BFH - Urteil vom 20.04.1999
VIII R 81/94
Normen:
BGB § 125 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1457
DStZ 1999, 837

Ehegatten-Arbeitsverhältnis

BFH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VIII R 81/94

DRsp Nr. 1999/8530

Ehegatten-Arbeitsverhältnis

1. Die für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse geltenden Grundsätze sind auch auf Arbeitsverträge zwischen einer PersG und dem Ehegatten eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters anzuwenden. 2. Ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten bedarf grds. nicht der Schriftform. Er kann auch mündlich oder stillschweigend wirksam vereinbart werden, sofern klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, deren tatsächliche Durchführung gewährleistet ist. Das gilt nicht nur für den ursprünglichen Vertragsabschluss, sondern auch für spätere Änderungen. 3. Dem Arbeitsverhältnis zwischen einer PersG und der Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters kann die steuerliche Anerkennung nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle an der bürgerlich-rechtlich wirksamen Vereinbarung, weil die Vertragsänderungen nicht in der vereinbarten Schriftform getroffen worden sind. Denn haben die Vertragsparteien für Änderungen des Vertrags Schriftform vorgesehen, steht diese Klausel der Wirksamkeit späterer formloser Änderungen im Regelfall nicht entgegen. Der vereinbarte Formzwang kann jederzeit aufgehoben werden.

Normenkette:

BGB § 125 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 § 120 Abs. 2 ;

Gründe: