Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann bezieht Arbeitslohn aus einem nichtselbständigen Dienstverhältnis als Obergerichtsvollzieher. Zur Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragte er die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 13.642 €. Darin enthalten waren Personalkosten in Höhe von 12.852 €. Der Kläger beschäftigte hiernach drei Büroangestellte (Ehefrau, Tochter und eine Fremdkraft) für seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten.
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