Der Beschluß des BVerfG vom 7.11.1995 (BStBl II 1996, 34) bestätigt diese Grundsätze. Danach darf ein einzelnes Indiz - dort die Gehaltszahlung auf ein sog. Oder-Konto - nicht zu einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden, das schon für sich genommen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausschließt. Nichts anderes gilt für das Indiz "Zeitpunkt der Gehaltszahlung". Im Streitfall konnte das FG die gegen einen Betriebsausgabenabzug sprechende zeitliche Verschiebung der Gehaltszahlungen um bis zu etwa einem Monat über den Fälligkeitszeitpunkt (vgl. § 614 Satz 2 BGB) hinaus als gegenüber den sonstigen Umständen unmaßgeblich ansehen.
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