FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2001
12 K 835/96
Normen:
AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 171

Ehegatten; Mitunternehmer; Landwirtsehegatten; Zweckgemeinschaft - Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 12 K 835/96

DRsp Nr. 2002/1168

Ehegatten; Mitunternehmer; Landwirtsehegatten; Zweckgemeinschaft - Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

1. Ehegatten können Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, der den Anforderungen genügt, die nach der BFH-Rspr. an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. 2. Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ist auch dann anzunehmen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute im gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen. 3. Stellt ein Ehegatte dem anderen in wesentlichem Umfang Betriebsflächen zur Bewirtschaftung im eigenen Namen zur Verfügung, ohne dass nachweislich ein Nutzungsüberlassungsvertrag vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass sich Ehegatten stillschweigend zu einer zur Mitunternehmerschaft führenden Innengesellschaft verbinden. Auf ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten nach Außen kommt es nicht an.