BFH - Beschluss vom 20.09.2002
III B 40/02
Normen:
BGB §§ 1360 1361 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 §§ 26 26b 32 Abs. 7 § 33a Abs. 1 § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 157

Ehegatten-Splitting: keine Übertragung auf Alleinerziehende oder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten

BFH, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen III B 40/02

DRsp Nr. 2003/163

Ehegatten-Splitting: keine Übertragung auf Alleinerziehende oder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten

1. Das Splittingverfahren knüpft an das bürgerlich-rechtlich normierte Institut der Ehe an.2. Die das Splittingverfahren rechtfertigenden Gründe sind nicht auf Alleinerziehende, worunter das BVerfG auch getrennt lebende Eheleute sowie geschiedene Eheleute versteht, übertragbar. Der Gleichheitssatz gebietet es deshalb nicht, den Splittingvorteil auf diese Personengruppe auszudehnen.

Normenkette:

BGB §§ 1360 1361 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 §§ 26 26b 32 Abs. 7 § 33a Abs. 1 § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger leitet zu Unrecht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) ab, nunmehr müsse in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Splittingtarif --zumindest entsprechend-- auch auf getrennt lebende oder geschiedene Eheleute mit Kindern angewendet werden.