Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger leitet zu Unrecht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) ab, nunmehr müsse in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Splittingtarif --zumindest entsprechend-- auch auf getrennt lebende oder geschiedene Eheleute mit Kindern angewendet werden.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|