BFH - Urteil vom 22.08.2007
III R 89/06
Normen:
AO § 8; EStG § 26, § 26b;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 351
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 327/03

Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen III R 89/06

DRsp Nr. 2008/319

Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

1. Zu den Voraussetzungen der Wahl der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG. 2. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt gleichzeitig vorgelegen haben und zwar entweder zu Beginn oder im Laufe des VZ. 3. Zu den Anforderungen an das Innehabe eines Wohnsitzes nach § 8 AO. Die Einhaltung melderechtlicher Vorschriften ist insoweit nicht maßgebend.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 26, § 26b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein kanadischer Staatsangehöriger, war als Eishockey-Profi tätig. Er lebte mit seiner Freundin und späteren Ehefrau, einer amerikanischen Staatsbürgerin, in den USA.

Am 20. April 2000 schloss der Kläger einen auf die Zeiträume vom 1. August 2000 bis 30. April 2001 (Saison 2000/01) und vom 1. August 2001 bis 30. April 2002 (Saison 2001/02) befristeten Arbeitsvertrag mit der X-GmbH. In dem Vertrag war u.a. vereinbart, dass die GmbH dem Kläger während der festgelegten Spielzeiten kostenlos eine möblierte Wohnung zur Verfügung stellt.

Kurz vor Beginn der Saison 2000/01 zogen der Kläger und seine Freundin in die dem Kläger von der GmbH überlassene möblierte Wohnung in X, in der sie bis zum Saisonende wohnten. Die spielfreie Zeit von Anfang April bis Mitte August 2001 verbrachten beide in den USA. Am 7. Juni 2001 heiratete der Kläger seine Freundin.