BFH - Beschluß vom 23.07.1999
VI B 2/99
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26c, 32 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 38

Ehegatten; zeitweise Trennung und Versöhnung

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen VI B 2/99

DRsp Nr. 1999/9344

Ehegatten; zeitweise Trennung und Versöhnung

1. Ehegatten können nur im Jahr der Eheschließung gem. § 26 c Abs. 1 EStG die Einzelveranlagung wählen und erhalten nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG einen Haushaltsfreibetrag. 2. Der Ausschluss zusammen veranlagter und getrennt veranlagter Ehegatten vom Haushaltsfreibetrag ist zwar verfassungswidrig, die gesetzliche Regelung aber bis zum 31.12.2001 weiter anwendbar. 3. Erhalten zusammenlebende Ehegatten rückwirkend keinen Haushaltsfreibetrag, können auch Ehegatten, die sich trennen und wieder versöhnen, von Verfassungs wegen nicht begünstigt werden.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26c, 32 Abs. 7 ;

Gründe: