FG Niedersachsen - Urteil vom 07.01.2014
9 K 135/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2014, 854
DB 2014, 512

Ehegattenarbeitsverhältnis und überhöhter Arbeitslohn

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 9 K 135/12

DRsp Nr. 2014/3687

Ehegattenarbeitsverhältnis und überhöhter Arbeitslohn

Zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten. Die Vereinbarung eines unüblichen niedrigen Arbeitslohns betrifft nicht die tatsächliche Durchführung, sondern den fremdüblichen Inhalt des Arbeitsvertrags. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines unangemessenen hohen Arbeitslohns. Ist der Angehörigenarbeitsvertrag im Übrigen anzuerkennen, ist die überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das Übermaß stellt dann keinen Arbeitslohn für erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen) Sphäre zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Arbeitslöhne im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als IT-Berater und Systemmanager Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau ist Hausfrau. Nach eigenen Angaben ist sie darüber hinaus im Betrieb des Klägers als Bürogehilfin auf sog. 400 EURO-Basis beschäftigt.