Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau hat.
Der Kläger (geb. XX. XX 1948) war seit dem XX. XX 1973 mit Frau A (geb. XX. XX 1948) verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute XX Jahre und XX Jahre alt sind.
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