FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2015
13 K 225/14
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 26b;

Eheliche Lebensgemeinschaft - Im Pflegeheim lebender Ehegatte

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 13 K 225/14

DRsp Nr. 2015/18438

Eheliche Lebensgemeinschaft – Im Pflegeheim lebender Ehegatte

Zu den Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht im Allgemeinen fort, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen. Ob eine Lebensgemeinschaft i. S. einer umfassenden persönlichen, geistigen und räumlichen Gemeinschaft noch besteht oder noch angestrebt wird, ist im Wege einer Gesamtabwägung zu prüfen. Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer - krankheitsbedingt eingeschränkten - Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 26b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau hat.

Der Kläger (geb. XX. XX 1948) war seit dem XX. XX 1973 mit Frau A (geb. XX. XX 1948) verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute XX Jahre und XX Jahre alt sind.