ArbG Berlin, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10855/17
Ehrenamtsprinzip und Begünstigungsverbot als Prüfungsmaßstab bei der Streichung von Stunden im Lebensarbeitszeitkonto oder LangzeitkontoTätigkeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsratsmitgliedes
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 1386/18
DRsp Nr. 2020/5434
Ehrenamtsprinzip und Begünstigungsverbot als Prüfungsmaßstab bei der Streichung von Stunden im Lebensarbeitszeitkonto oder LangzeitkontoTätigkeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsratsmitgliedes
1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin ist Personalratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit - soweit es nicht um die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats geht - so zu behandeln wie die einschlägigen tariflichen Vorschriften Arbeitszeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit behandeln. Dies gilt auch, wenn die Durchführung der Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auf Gründen im Bereich der Organisation des Personalrats beruht.2. Zu den tariflichen Vorschriften in diesem Sinne gehören auch tarifliche Vorschriften iVm. mit tariflich zugelassenen Dienstvereinbarungen.3. Auch vollständig freigestellte Personalratsmitglieder können Personalratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbringen.
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