BFH - Urteil vom 26.07.2005
VII R 57/04
Normen:
AO (1977) § 284 Abs. 1, 3 ; StGB § 156 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2286
BFH/NV 2005, 2080
BFHE 210, 205
BStBl II 2005, 814
DB 2005, 2338
DStRE 2005, 1422
InVo 2006, 155
NVwZ-RR 2007, 67
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2746/01

Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BFH, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VII R 57/04

DRsp Nr. 2005/17265

Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

»1. Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet. 2. Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis, wird allein dadurch kein neues Verfahren in Gang gesetzt. Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine erneute Ermessensentscheidung nur dann zu treffen, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Gründe darlegt, die eine Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geboten erscheinen lassen.«

Normenkette:

AO (1977) § 284 Abs. 1, 3 ; StGB § 156 ;

Gründe: