FG Saarland - Urteil vom 03.12.2003
1 K 211/03
Normen:
AO § 284 Abs. 3 S. 2 ; GastG § 15 Abs. 2 ;

Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens; eidesstattlicher Versicherung

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 211/03

DRsp Nr. 2004/565

Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens; eidesstattlicher Versicherung

Ein laufendes gaststättenrechtliches Widerrufsverfahren macht die finanzamtliche Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 3 S. 2 ; GastG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, dem eine mit einer Bankgrundschuld im Betrage von 127.000 DM belastete Eigentumswohnung gehört (Bl. 12 Hefter Grundbuch), betreibt in S die Gaststätte "G" (Bl. 59, 105 VollstrA). Nachdem bis Mitte 2002 Lohn-, Umsatz- und Einkommensteuerforderungen in Höhe von rd. 95.000 EUR aufgelaufen (Bl. 33 f.,44 VollstrA) und hierwegen durchgeführte Sach- und Kontenpfändungen sowie zusätzliche Finanzierungsgespräche erfolglos geblieben waren (Bl. 56 ff.; 31 f., 38-42, 48 f. VollstrA), forderte der Beklagte den Kläger bei einem Abgabenrückstand in Höhe von insgesamt 96.090,02 EUR durch Verfügung vom 14. März 2003 auf, am 23. April 2003 an Amtsstelle ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit der darin gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern (Bl. 74 f. VollstrA). Den dagegen ohne Begründung eingelegten Einspruch des Klägers (Bl. 79 VollstrA) wies er durch Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2003 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.).