BFH - Urteil vom 24.08.2001
VI R 169/00
Fundstellen:
BB 2002, 345
BFH/NV 2002, 22
BFH/NV 2002, 403
BFHE 196, 504
BStBl II 2002, 250
DB 2002, 405
NJW 2002, 1670

Eigene Einkünfte des Kindes: Kein Verlustabzug

BFH, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen VI R 169/00

DRsp Nr. 2001/15912

Eigene Einkünfte des Kindes: Kein Verlustabzug

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Verlustabzug nicht zu berücksichtigen.

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine 1970 und 1974 geborenen Kinder, die sich in Ausbildung befanden. Beide Kinder erzielten im Jahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Vermietung von Grundbesitz in Höhe von insgesamt 14 900 DM (Sohn) bzw. 24 621 DM (Tochter). Da sich im Vorjahr aufgewendete und in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogene Erhaltungsaufwendungen für den Grundbesitz im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkten, belief sich das zu versteuernde Einkommen der Kinder 1996 jeweils auf 0 DM.