FG Münster - Urteil vom 25.10.2001
14 K 532/99 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 14 K 532/99 Kg

DRsp Nr. 2002/4643

Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Leistungen Dritter an ein volljähriges Kind können nur dann als dessen Mittel angesehen werden, wenn die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern aufgrund der Gewährung dieser Mittel nicht in Betracht kommt. Dies ist bei Sozialhilfeleistungen nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der am 01.10.2000 verstorbene Ehemann der Beigeladenen erhielt Kindergeld für die gemeinsame, am 13.01.1952 geborene Tochter J. (J). J. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung ist seit dem 23.09.1975 auf 100 v.H. mit den Merkzeichen G, aG, RF und H. festgestellt. J. ist auf Grund der Behinderung außer Stande, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Sie arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte und erhält dort monatlich 259,17 DM. Weiter erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente (mtl. 1122,20 DM, ab Februar 1998 1137,01 DM).