Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Beigeladene erhielt Kindergeld für ihren am 20.04.1954 geborenen Sohn H. W. (H.W.). H.W. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung ist seit dem 28.09.1977 auf 50 v.H., seit dem 27.01.1999 auf 90 v.H. mit dem Merkzeichen G. festgestellt. H.W. ist auf Grund der Behinderung außer Stande, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Diese gewährte dem Kind Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 07.01.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest.
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