FG Münster - Urteil vom 25.10.2001
14 K 6485/98 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 14 K 6485/98 Kg

DRsp Nr. 2002/4644

Eigene Mittel des Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Leistungen Dritter an ein volljähriges Kind können nur dann als dessen Mittel angesehen werden, wenn die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern aufgrund der Gewährung dieser Mittel nicht in Betracht kommt. Dies ist bei Sozialhilfeleistungen nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Beigeladene erhielt Kindergeld für ihren am 20.04.1954 geborenen Sohn H. W. (H.W.). H.W. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung ist seit dem 28.09.1977 auf 50 v.H., seit dem 27.01.1999 auf 90 v.H. mit dem Merkzeichen G. festgestellt. H.W. ist auf Grund der Behinderung außer Stande, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Diese gewährte dem Kind Sozialhilfe.

Mit Bescheid vom 07.01.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen das Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest.