BFH - Urteil vom 28.10.2008
VII R 38/07
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § § 11 Nr. 4; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5a; MinöStG § 3; StromStV § 15 Abs. 1; StromStV § 15 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, II - 1160/03 vom 12.07.2007,

Eigene Prüfungskompetenz der Hauptzollämter im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung; Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes; Zuordnung des Tätigkeitsschwerpunkts eines Unternehmens zum Handel mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Heilpflanzen und Gewürzpflanzen

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VII R 38/07

DRsp Nr. 2009/3474

Eigene Prüfungskompetenz der Hauptzollämter im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung; Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes; Zuordnung des Tätigkeitsschwerpunkts eines Unternehmens zum Handel mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Heilpflanzen und Gewürzpflanzen

1. Im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung steht den Hauptzollämtern bei der Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes eine eigene Prüfungskompetenz zu. An eine von den Statistikbehörden vorgenommene Einordnung sind sie nicht gebunden. 2. Ein Unternehmen, das Heil- und Gewürzpflanzen wäscht, zerkleinert, trocknet, schneidet und fraktioniert und diese Erzeugnisse ohne Aufmachung für den Einzelverkauf ungemischt und undosiert an andere Unternehmen weiterverkauft, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG 1993, sondern betreibt einen Großhandel mit Nahrungsmitteln.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § § 11 Nr. 4; MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5a; MinöStG § 3; StromStV § 15 Abs. 1; StromStV § 15 Abs. 8;

Gründe:

I.