FG Saarland vom 15.07.1997
1 K 265/96

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

FG Saarland, vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 1 K 265/96

DRsp Nr. 2001/3220

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

2. Ein für die doppelte Haushaltsführung notwendiger eigener Hausstand ist auch dann anzunehmen, wenn ein geschiedener Steuerpflichtiger erneut zu seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zieht und Zahlungen zur Bestreitung des gemeinsamen Haushalts leistet. Unerheblich ist, ob es sich um zivilrechtliche Unterhaltszahlungen handelt.

Für die Praxis:

Zum Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand vgl. im einzelnen Abschn. 43 Abs. 5 LStR. Auch für diesen Personenkreis ist der Abzug der Aufwendungen auf maximal zwei Jahre begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 11 a EStG).