BFH - Urteil vom 12.09.2000
VI R 165/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2001, 33
BB 2001, 868
BFH/NV 2001, 247
BStBl II 2001, 29
DB 2001, 238
DStR 2000, 2182
DStZ 2001, 86
Vorinstanzen:
FG München,

Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

BFH, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen VI R 165/97

DRsp Nr. 2000/10154

Eigener Hausstand bei Lebenspartnern

»Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben sind.