FG Köln - Urteil vom 11.01.2006
13 K 548/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 655

Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

FG Köln, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 13 K 548/05

DRsp Nr. 2006/11696

Eigener Hausstand eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Das mit der Mitbenutzung von Küche und Bad verbundene Bewohnen einzelner Zimmer im elterlichen Haus durch einen alleinstehenden Arbeitnehmer begründet jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand, wenn als "Gegenleistung" lediglich eine Nebenkostenbeteiligung und die Leistung familienüblicher Hilfsdienste vereinbart ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus der Beschäftigung bei einem in M. ansässigen Arbeitgeber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Unterkunft am Arbeitsort nutzte er bis Ende ... 2002 eine 60 qm große Wohnung in E. und ab dem 00.00.0000 eine 90 qm große Wohnung in K.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von ... EUR für das Jahr 2002 und in Höhe von ... EUR für das Jahr 2003 als Werbungskosten. Die Aufwendungen des Jahres 2002 entfallen mit einem Anteil von ... EUR auf die Wohnung in E. und mit einem Anteil von ... EUR auf die Wohnung in K.. Die Aufwendungen für das Jahr 2003 verteilen sich demgegenüber mit ... EUR auf die Wohnung in K. und mit ... EUR auf 3 Heimfahrten nach F..