FG München - Urteil vom 03.03.2010
9 K 3789/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6; EStG § 12 Nr. 1;

Eigener Hausstand eines Alleinstehenden bei doppelter Haushaltsführung; Lebensmittelpunktfahrten auch ohne eigenen Hausstand

FG München, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 9 K 3789/08

DRsp Nr. 2011/2582

Eigener Hausstand eines Alleinstehenden bei doppelter Haushaltsführung; Lebensmittelpunktfahrten auch ohne eigenen Hausstand

1. Bewohnt ein geschiedener Arbeitnehmer neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort das Obergeschoss des elterlichen Hauses, unterhält er keinen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 S. 2 EStG notwendigen eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern, wenn er tatsächlich keine Kosten trägt. 2. Auch wenn ein eigener Hausstand am Wohnort der Eltern nicht vorliegt, kann sich hier der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden Arbeitnehmers befinden, so dass die Aufwendungen für die Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG abzugsfähig sind.

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 vom 9. Dezember 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2008, 2005 vom 24. Oktober 2006 und 2006 vom 14. Februar 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 wird die Einkommensteuer 2004 auf 3.398 EUR, 2005 auf 3.325 EUR und 2006 auf 2.426 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.