BFH - Urteil vom 14.10.2004
VI R 82/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 40
BB 2004, 2678
BFH/NV 2005, 133
BFHE 2007, 292
BStBl II 2005, 98
DB 2004, 2675
DStR 2004, 2091
NJW 2005, 463
NZM 2005, 153
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3262/00

Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen)

BFH, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen VI R 82/02

DRsp Nr. 2004/18154

Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen)

»Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein im Streitjahr 1997 nicht verheirateter Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhalten hat.