BFH - Urteil vom 29.05.2008
III R 48/05
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1724
BFHE 220, 221
BStBl II 2009, 361
FamRZ 2008, 2277
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1731/03

Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und Veräußerungsverbot sowie Belastungsverbot

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 48/05

DRsp Nr. 2008/17296

Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und Veräußerungsverbot sowie Belastungsverbot

»Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Streitjahr 2000 58 Jahre alte Klägerin ist Mutter eines Sohnes und einer 1967 geborenen Tochter, die ihrerseits zwei minderjährige Kinder hat.

Im November 1999 erwarb die Tochter das Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, zu dem Grund und Boden (ca. 4,76 ha), ein von ihr genutztes Wohnhaus, Traktor, Anhänger, Silo und vier Pferde gehören. Der Kaufpreis für das eigengenutzte Einfamilienhaus und den Betrieb betrug 349 000 DM und wurde durch Übernahme einer Grundschuld in Höhe des Kaufpreises geleistet.