I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb.
Der Kläger erwarb und veräußerte in den Jahren 1988 bis 1993 die folgenden Immobilien:
Anschaffung Veräußerung
Objekt 1 Eigentumswohnung (ETW) 20.12.1984 26.10.1989
Objekt 2 ETW 20.12.1984 18.02.1993
Objekt 3 ETW eigengenutzt seit September 1986 18.06.1986 15.10.1993
Objekt 4 Unbebautes Grundstück 04.03.1988 15.08.1989
Objekt 5 Unbebautes Grundstück 29.03.1988 03.11.1989
Objekt 6 ETW 09.05.1988 05.03.1993
Objekt 7 ETW 26.10.1989 09.03.1993
Im August 1994 verzog der Kläger von Deutschland nach Spanien.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wertete die vorbezeichneten Immobiliengeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel. Für das Streitjahr 1993 ermittelte er zunächst einen Gewinn in Höhe von 268 704 DM und erließ einen entsprechenden, auf § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid für 1993.
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