BFH - Urteil vom 23.06.1999
X R 113/96
Normen:
FGO § 64 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1907
BFH/NV 1999, 1697
BFHE 189, 37
BStBl II 1999, 668
DB 1999, 1883
NJW 2000, 607
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

BFH, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen X R 113/96

DRsp Nr. 1999/8588

Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

»1. Dem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift unter bestimmende Schriftsätze (hier: die Klageschrift sowie die Revision) ist genügt, wenn der Schriftzug gewährleistet, daß das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt. 2. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Ehegatten, hatten sich an der Bauherrengemeinschaft "Ferienpark X" beteiligt und im Jahre 1980 in einer von mehreren zweigeschossigen Wohnanlagen eine 63 qm große Ferienwohnung (drei Zimmer) errichten lassen. Die Gesamtkosten in Höhe von 197 000 DM hatten sie in vollem Umfang mit Hilfe zweier Kreditinstitute finanziert. Aus der Vermietung an Feriengäste, zunächst unter Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters, ab dem Jahre 1985 über die eigens zum Zwecke der Verwaltung und Vermietung der einzelnen Objekte geschaffene "X-GmbH", errechneten sich im einzelnen folgende Verluste: