FG München - Urteil vom 30.09.2014
6 K 1766/11
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 1; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 166 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR
DStRE 2016, 1036
EFG 2015, 1470

Eigenhandelsabsicht von Private Equity Gesellschaften aufgrund von Wissenszurechnung

FG München, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 1766/11

DRsp Nr. 2015/11672

Eigenhandelsabsicht von Private Equity Gesellschaften aufgrund von Wissenszurechnung

1. Auch Private Equity Gesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 KWG a. F. sein, wenn sie als Geschäftszweck den Erwerb und das Halten von Beteiligungen ausweisen. 2. Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmen als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG a. F. anzusehen ist, da die Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, sind bei der Berechnung der auf einzelne Tätigkeiten entfallenden Bruttoerträge, die Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen – aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung – der finanzunternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen. 3. Der Begriff des „Eigenhandelserfolges” i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG umfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (vgl. BFH-Rspr.).