FG Münster - Urteil vom 21.06.2000
7 K 5576/97 F
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 S 2; EStG § 10e Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 3 S 1; BGB § 779 ; BGB § 1626 Abs. 1 ; BGB § 1631 Abs. 1 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1316

Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgrund eines Vergleiches; Nachholung von Abzugsbeträgen nicht von fortbestehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken abhängig

FG Münster, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 7 K 5576/97 F

DRsp Nr. 2001/2253

Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgrund eines Vergleiches; Nachholung von Abzugsbeträgen nicht von fortbestehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken abhängig

1) Überläßt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit den Kindern und der mit dem Ehegatten zuvor bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund eines Vergleiches im Sinne des § 779 BGB seinem Ehegatten eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, so wird die Wohnung aus Sicht des Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken genutzt. Auch die (Mit-)Nutzung der Wohnung durch die gemeinsamen minderjährigen Kinder kann dem Steuerpflichtigen nicht als eigene Nutzung zugerechnet werden, wenn das das Recht zur Aufenthaltsbestimmung umfassende Sorgerecht für die Kinder dem Ehegatten zusteht. 2) Die Nachholung von nicht ausgenutzten Abzugsbeträgen im Sinne des § 10 e Abs. 1 und 2 EStG ist auch in Veranlagungszeiträumen möglich, in denen die Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EStG § 10e Abs. 1 S 2; EStG § 10e Abs. 3 ; EStG § 10e Abs. 3 S 1; BGB § 779 ; BGB § 1626 Abs. 1 ; BGB § 1631 Abs. 1 ; BGB § 1671 ;

Tatbestand: