BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 66/98
Normen:
EStG § 10e; DMBilG §§ 52, 9;
Fundstellen:
BB 2000, 814
BFH/NV 2000, 786
BFHE 190, 390
BStBl II 2000, 288
DB 2000, 805
DStR 2000, 727
VIZ 2001, 61
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Eigenheimförderung im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 66/98

DRsp Nr. 2000/2589

Eigenheimförderung im Beitrittsgebiet

»Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i.S. des § 10e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.«

Normenkette:

EStG § 10e; DMBilG §§ 52, 9;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1989 im Beitrittsgebiet ein Grundstück für 504 Mark einschließlich Nebenkosten. Auf diesem Grundstück ließen sie im Streitjahr 1992 ein Wohnhaus errichten, das sie für eigene Wohnzwecke nutzen.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 1992 begehrten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), wobei sie den Bodenwert aufgrund eines zum 30. Juli 1993 erstellten Gutachtens mit 83 727 DM angaben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging hingegen von Anschaffungskosten für Grund und Boden in Höhe von 252 DM aus (Umrechnung 2:1 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 46).

Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1398).