I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1989 im Beitrittsgebiet ein Grundstück für 504 Mark einschließlich Nebenkosten. Auf diesem Grundstück ließen sie im Streitjahr 1992 ein Wohnhaus errichten, das sie für eigene Wohnzwecke nutzen.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung 1992 begehrten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG), wobei sie den Bodenwert aufgrund eines zum 30. Juli 1993 erstellten Gutachtens mit 83 727 DM angaben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ging hingegen von Anschaffungskosten für Grund und Boden in Höhe von 252 DM aus (Umrechnung 2:1 gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887, Tz. 46).
Die Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1398).
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