BFH - Beschluß vom 09.02.1999
X B 63/98
Normen:
EStG § 10e ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 924

Eigenheimförderung; Wohnungen im Sondernutzungsgebiet

BFH, Beschluß vom 09.02.1999 - Aktenzeichen X B 63/98

DRsp Nr. 1999/4215

Eigenheimförderung; Wohnungen im Sondernutzungsgebiet

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, nicht nach § 10 e EStG begünstigt sind und der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung nur durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden kann.

Normenkette:

EStG § 10e ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245). Hieran fehlt es.